Scroll Top

TUNINGHUNTERS MAGAZINE

Polizeikontrolle: Anzweiflung anzweifeln?!
EIN TUNINGHUNTERS BERICHT

Hinweis: Die folgenden Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung bei Verkehrskontrollen.

Abschleppen eines TuningfahrzeugsWir haben uns einige Stunden mit dem Thema anzweifeln der Polizei mit anschließender Stilllegung bzw. Beschlagnahmung beschäftigt. Was dort raus gekommen ist, lässt uns etwas an den Maßnahmen der Polizei zweifeln.

Grundsätzlich gilt:
Die Polizei darf nur dann die Weiterfahrt verbieten oder ein Auto stilllegen, wenn sie sich sicher ist, dass ein Wagen verkehrsunsicher ist. Dies ganze ist geregelt in § 36 Abs. 5 StVZO.

Nur, eines sollte im Vorhinein schon klar sein, gegen gefährliche Defekte am Fahrzeug, wie kaputte Bremsen, gebrochene Achsen oder abgefahrene Reifen, kann man eindeutig nichts machen und man ist der Laune der Polizei ausgeliefert, was aber klar sein sollte. Aber in dem Fall das es anders aussieht und es ist nichts weiter als ein bloßes „Kommt mir komisch vor“ oder ein „Ich hab da so ein Gefühl“ wird es schwer für die Polizei und reicht nach eigenen Recherchen nicht aus. Dies ist nämlich kein Grund ein Fahrzeug zu beschlagnahmen bzw. Stillzulegen und Abschleppen zu lassen. Es ist in Deutschland keine Willkür erlaubt, was aber dann wohl der Fall wäre.

Wenn es ernst wird, sollte man an folgendes Denken:

  • Knallhart eine klare Begründung anfordern: Was genau soll hier kaputt sein?
  • Besteht darauf, dass einen unabhängiger Gutachter (TÜV, Dekra & Co.) vor Ort dazugeholt wird (§ 5 OWiG i.V.m. § 36 StVZO).
  • Alles dokumentieren: Fotos machen, Mängel schriftlich festhalten – man hat das Recht dazu.

Wichtig:
Wenn die Polizei einfach „nach Gefühl“ handeln, läuft das später richtig gut für den Geschädigten – und richtig mies für die Behörde.
Da lautet das Stichwort: Rechtswidrigkeit!
Im Zweifel kann man sogar mit einem Anwalt für Verkehrsrecht Schadenersatz rausholen: für

  • Abschleppkosten
  • Gutachterkosten
  • versautes Event inklusive Anreise und Startgeld.

Wer sich also auskennt und mit Gesetzen, hat vermeintlich die besseren Karten.
Also:

  • Cool bleiben,
  • fordern, was zusteht,
  • und danach ggf. mit dem Anwalt die Keule schwingen.

Denn dein Auto gehört dir und Dein Recht auch, auch wenn man es sich nehmen muß!

Aber nur weil ein Polizist schlechte Laune hat oder der Spoiler ihm nicht gefällt, ist der Wagen noch lange kein Schrott wie er es gerne hätte! Wird er das Fahrzeug trotzdem stilllegen und es gibt wirklich nicht Handfestes – kann man die Stilllegung anfechten, einen Schadenersatz einklagen und dem Staat einmal richtig teuer auf der Nase rumtanzen!

 

Aber darf ein Auto in Deutschland auch wegen einem zu lauten Auspuff stillgelegt werden?
Leider ja, in Deutschland kann ein Auto wegen eines zu lauten Auspuffs tatsächlich stillgelegt oder zumindest die Weiterfahrt untersagt werden.

Das richtet sich nach mehreren Rechtsgrundlagen:

  • § 19 Abs. 2 StVZO Nach diesem Paragraphen erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn durch eine „wesentliche Änderung“ – wie etwa eine geänderte Auspuffanlage – das Fahrzeug lauter wird und dadurch nicht mehr den Vorgaben der ursprünglichen Betriebserlaubnis entspricht.
  • § 30 Abs. 1 StVZO:
    Fahrzeuge dürfen niemanden unnötig belästigen, insbesondere nicht durch Lärm.
  • § 36 Abs. 5 StVZO:
    Die Polizei kann bei Verdacht auf einen solchen Verstoß die Weiterfahrt untersagen, das Fahrzeug sicherstellen oder eine Untersuchung anordnen.

Praktisch bedeutet das:

  • Ist ein Auspuff lauter als erlaubt (Grenzwerte im Fahrzeugschein/Typgenehmigung), kann die Polizei die Betriebserlaubnis als erloschen ansehen.
  • Dann darf sie die Weiterfahrt untersagen und ggf. eine Vorführung bei TÜV, Dekra oder einer anderen Prüforganisation verlangen.
  • In schweren Fällen kann das Fahrzeug sofort sichergestellt oder abgeschleppt werden.


Eine Messung des Geräuschpegels ist normalerweise erforderlich, wenn der Verstoß nicht offensichtlich ist. Eine reine „subjektive“ Meinung („ist mir zu laut“) reicht nicht automatisch aus – es müssen objektive Kriterien oder zumindest eine Prüfpflicht herangezogen werdenAber kommt man mal wegen seines Auspuffes in eine Polizeikontrolle heißt es Ruhig bleiben: Keine Diskussion anfangen, keine Aussagen wie „Ja, ich hab was geändert“ oder „Ist nur bisschen lauter“ – alles kann und wird wahrscheinlich auch gegen einen selbst verwendet werden.

Daher lieber eine Messung verlangen:
Frage höflich, ob eine Geräuschmessung durchgeführt wird.
Ohne Messung kann die Lautstärke nur schwer objektiv nachgewiesen werden.

Mängelbericht statt sofortiger Stilllegung:
Man sollte darum bitten, dass ein Mängelbericht erstellt wird (Frist zur Nachbesserung), bevor das Fahrzeug sofort stillgelegt wird.

Nachweise zeigen:
Wenn man die nötigen Papiere hat (ABE, EWG-Bescheinigung, Gutachten für Auspuff), zeigen.
Wichtig: Nur vorzeigen, wirklich keine langen Erklärungen.

Unabhängige Prüfung verlangen:
Wenn die Polizei trotzdem stilllegen will:
Man sollte die Einschaltung eines neutralen Sachverständigen (TÜV, Dekra) verlangen – § 36 Abs. 5 StVZO gibt das Recht darauf.

Dokumentation verlangen:
Man sollte darauf bestehen, dass der Mangel schriftlich genau beschrieben wird – inkl. Fotos und Notizen zur vermeintlichen Lautstärke.

Zeugen suchen:
Hat man einen Beifahrer, hat man schon etwas Glück, trotzdem auf Umstehende achten! Lass sie bestätigen, wie die Situation ablief (am besten freundlich um Kontakt bitten).

Nichts unterschreiben, wenn man nichts versteht!
Wenn man sich unsicher ist, am besten keine Schuldeingeständnisse oder schnelle Bestätigungen auf Polizeipapieren abgeben.

Wichtig: Später Rechtsmittel einlegen! Denn man kann gegen eine Ordnungsverfügung oder eine Stilllegung Widerspruch einlegen und ggf. klagen.

„Gefühlt laut“ reicht bei einer Polizeikontrolle nicht aus!
Erlaubt ist, was der Fahrzeugschein oder das Typgenehmigungsblatt vorgibt – und dafür braucht es klare Nachweise.

Zusammengefasst:

  • Die Polizei darf Zweifel haben, muss aber konkrete Gründe benennen.
  • Ohne harte Fakten darf ein Wagen nicht einfach willkürlich stillgelegt werden.
  • Man hat das Recht auf einen Sachverständigen.
  • Gegen eine fehlerhafte Maßnahme kann man später rechtlich vorgehen (Widerspruch, Klage).
  • Eine Stilllegung wegen „zu lautem Auspuff“ ist rechtlich nur zulässig bei konkreten, nachweisbaren Mängeln oder Verstößen. Willkürliche Einschätzungen ohne Messung oder Gutachten können später angefochten werden.

Wie oben schon erwähnt stellt dieser Artikel keine Rechtsberatung dar, der Artikel spiegelt nur die Ergebnisse unserer Recherchen wider und soll ausschließlich der allgemeinen Orientierung bei Verkehrskontrollen dienen. Für alle Fälle sollte man immer einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen.

Text: Sascha Gebauer

 
Du hast Appetit auf mehr Benzol-Lektüre?
Dann tank ’ne Runde in unseren Rubriken!

Controversial | Informed | Veteran

Privacy Preferences
Wenn Sie unsere Website besuchen, können über Ihren Browser Informationen von bestimmten Diensten gespeichert werden, in der Regel in Form von Cookies. Hier können Sie Ihre Datenschutzeinstellungen ändern. Bitte beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Ihre Erfahrung auf unserer Website und die von uns angebotenen Dienste beeinträchtigen kann.